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Google AdWords Kammergericht Berlin sagt nein

Immer noch heiß diskutiert und leider nicht abschließend entschieden ist die Frage, ob die Verwendung bzw. der Nichtausschluss von fremden Kennzeichen (Marken oder Firmennamen) bei der Schaltung von Google AdWords eine Markenrechtsverletzung darstellt oder zumindest wettbewerbswidrig ist. Nun hat das Kammergericht Berlin in seinem Urteil vom 26.09.2008 (Az.: 5 U 186/07) – die auch hier in der Kanzlei vertretene Ansicht – bestätigt, nachdem dies nicht der Fall ist.

Dem Kammergericht lag eine Entscheidung des Landgerichtes Berlin vor, die ebenfalls die Klage des Schutzrechtinhabers – eine Möbelfirme – abgewiesen hatte. Seitens der Richter wurde die Rechtsauffassung der 1. Instanz bestätigt und in Fortführung der eigenen Rechtsprechung (5 U 163/07) die Berufung zurückgewiesen.

Nach Auffassung der Richter liegt in einer Verwendung fremder Kennzeichen in der Form, dass bei Eingabe eines Kennzeichens als Suchbegriff in „Suchmaschinen“ durch Verbraucher räumlich getrennt von der Auflistung in der Trefferliste eine Werbeeinblendung Dritter als AdWords kein markenrechtlicher Gebrauch.

Während die Auflistung in der Trefferliste der Suchmaschine den Nutzer der Suchmaschine noch auf

einen – irgendwie gearteten – Zusammenhang mit dem Suchbegriff schließen lässt – gerade darin liegt die Lotsenfunktion des Kennzeichens (vgl. BGH, GRUR 2007, 65-Impuls, juris Rdnr. 19), erscheinen Werbeeinblendungen beim Aufsuchen von fremden Webseiten und insbesondere auch bei der Benutzung von Suchmaschinen für den Internet-Benutzer eher willkürlich und zusammenhanglos. Denn er kennt die den Werbeeinblendungen zugrunde liegenden Vereinbarungen des Werbenden mit dem Werbeträger nicht konkret, außerdem ist ihm aus der Nutzung von Suchmaschinen und – jedenfalls vereinzelten – probehalber erfolgten „Klicks“ auf aufleuchtende Werbung bekannt, dass ein unternehmensmäßiger Zusammenhang regelmäßig nicht gegeben ist, wenn nicht die Werbung auch das gesuchte Unternehmenskennzeichen enthält.

Für einen kennzeichenmäßigen Gebrauch fehlt es damit an einer (relevanten, funktionalen) Benutzung der fremden Kennzeichen. Diese werden nicht als identifizierende Angabe für das eigene Unternehmen des mit Schlüsselworten Werbenden benutzt, sondern sie bleiben als solche den Kennzeicheninhabern zugeordnet.

Die Annahme eines kennzeichenmäßigen Gebrauchs ist noch fernliegender, wenn der Werbende als Schlüsselwort einen Gattungsbegriff (hier „Möbel“) vorgegeben hat, dies auch wenn die Option „weitgehend passende Keywords“ (alle Wendungen, die das Wort mitenthalten) gewählt wird.

Auch wettbewerbsrechtliche Ansprüche werden verneint, insbesondere liegt kein unlauteren Rufausbeutung i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 9 b, 10 UWG vor, weil die Beklagte hier einen (etwaigen) guten Ruf (ein Image) der Klägerin bzw. ihrer Produkte nicht als Vorspann für ihre eigenen Leistungen und Ware benutzt, denn das Kennzeichenrecht wird in der Anzeige nicht verwendet. Auch ein unlauteres Abfangen von Kunden i. S. d. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG hat das Kammergericht in der Entscheidung abgelehnt.

Leider kann für die Praxis noch keine Entwarnung gegeben werden, wie andere in der Kanzlei vorliegende Fälle zeigen. Bis seitens des BGH keine endgültige Entscheidung vorliegt, die aufzeigt, welche der unterschiedlichen Rechtsauffassungen richtig ist, bleibt das Werben mit AdWords nicht ohne Risiko. Auf jeden Fall sollten Sie im Falle einer Abmahnung schnell reagieren und einen spezialiserten Rechtsanwalt aufsuchen.

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