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Telefonnummer nicht zwingend im Impressum

Auf Anfrage des deutschen Bundesgerichtshofes hat der EuGH heute eine immer wieder strittige Frage im Zusammenhang mit den Informationspflichten im Impressum geklärt (C 298/07). Das Gericht stellte klar, dass Firmen, die Ihre Dienstleistungen ausschließlich über das Internet anbieten keine Telefonnummer im Impressum veröffentlichen müssen. Es reicht aus, wenn eine Kommunikation per Email oder über ein Kontaktformular auf der Webseite möglich ist. Sollte ein Kunde per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bitten, müsse die Telefonnummer genannt werden.

Seitens des Gerichtes wurde dies damit begründet, dass solche Firmen sich mit ihren Dienstleistungen an Kunden richten, die einerseits leichten Zugang zum Internet haben und zudem damit auch vertraut sind. Entgegen der Auffassung der Kläger sowie einiger beteiligter Regierungen stellt das Telefon nicht die einzige effektive Kommunikation dar, um den Anforderungen der dem Telemediengesetz zugrundeliegenden Europäischen Richtlinie (2000/31/EC) gerecht zu werden. Effektiv und schnell bedeute nicht, dass eine sofortige Antwort – wie am Telefon möglich – erforderlich ist. Auch Onlineformulare können eine effektive Kommunikation ermöglichen und damit ausreichen. Aus diesem Grund muss keine Telefonnummer angegeben werden.

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