In einem von den Medien sehr beachteten Urteil hat das Landgericht Hamburg am 26. August 2008 (Az.: 308 O 42/06) dem Suchmaschinenbetreiber Google Inc untersagt bestimmte Bilder als Thumbnails als Ergebnis der Bildersuche zu veröffentlichen. Die Suchmaschine ist aber an dieses Urteil noch nicht gebunden, da die Betreiberin und Beklagte Berufung zum OLG Hamburg eingelegt hat.
KlĂ€ger ist ein Hamburger Lizenznehmer der “PsykoMan”-Comics der nach eigenen Angaben Poster, Postkarten und Textilien mit diesen Zeichnungen vertreibt. Er war zu dem der Meinung, dass diese Thumbnails als Hintergrundbilder fĂŒr Handys oder als SchlĂŒsselanhĂ€nger genutzt werde könnten und es auch technisch möglich sei, aus diesen höherwertige VervielfĂ€ltigungen herzustellen
Obwohl die Beklagte des Verfahrens, die Google, Inc. Ihren Sitz in den USA hat, sah das Gericht seine ZustÀndigkeit gem. § 32 ZPO gegeben, da die in der Bildersuche der Beklagten verwendeten Werke in der Bundesrepublik Deutschland aufgerufen werden konnten.
Das Gericht entschied, dass dem KlĂ€ger gegen die Beklagte nach § 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG ein Anspruch auf Unterlassung dahingehend zusteht, die streitgegenstĂ€ndlichen Comiczeichnungen im Rahmen der von ihr angebotenen Bildersuche öffentlich zugĂ€nglich zu machen. Die Verwendung der streitgegenstĂ€ndlichen Zeichnungen verletzt die dem KlĂ€ger an diesen Zeichnungen zustehenden ausschlieĂlichen Nutzungsrechte gemÀà § 19a UrhG. Die Nutzungshandlung ist auch widerrechtlich. Weder greifen urheberrechtliche Schrankenbestimmungen zugunsten der Beklagten noch hilft der
Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung in dem Urteil vom 5.9.2004 (vgl. GRUR-RR 2004, 313, 316) bestĂ€tigt das Gericht noch einmal, dass das Bereithalten der streitgegenstĂ€ndlichen Comiczeichnungen als thumbnails in der Bildersuche zum Zwecke des Abrufs der Ergebnislisten durch die Ăffentlichkeit eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellt und das dem KlĂ€ger zustehende Recht gemÀà § 19a UrhG, die Zeichnungen öffentlich zugĂ€nglich zu machen verletzt. Anders betrachtet das Gericht die Rechtslage bei der Darstellung der Werke in Form des Framing sowie im Setzen eines Deep-Links auf die Inhalte, denn hier verneint es die Urheberrechtsverletzung.
Die âthumbnails” stellten unfreie Bearbeitungen nach § 23 UrhG dar. FĂŒr eine freie Benutzung nach § 24 I UrhG wĂ€re erforderlich, dass die Fotos in einer solchen Weise benutzt worden wĂ€ren, dass die den Originalen entnommenen individuellen ZĂŒge gegenĂŒber der Eigenart neu geschaffener Werke verblassen. Das sei jedoch schon deshalb nicht der Fall, weil den thumbnails” selbst keine eigenschöpferischen ZĂŒge innewohnen.
Die Rechtsverletzung sei widerrechtlich. Der KlĂ€ger hat der streitgegenstĂ€ndlichen Werknutzung durch die Beklagte nicht zugestimmt. Sie ist auch nicht von den Schrankenregelungen der §§ 44a (VorĂŒbergehende VervielfĂ€ltigungshandlungen), 51 (Zitatrecht), 53 (VervielfĂ€ltigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch), 58 UrhG (Werke in Ausstellungen, öffentlichem Verkauf und öffentlich zugĂ€nglichen Einrichtungen) gedeckt. Ebenso wenig kann die Beklagte ihre Berechtigung aus dem Gesichtspunkt der Erschöpfung des Verbreitungsrechts gemÀà § 17 Abs. 2 UrhG herleiten.
Interessant sind aber auch folgende AusfĂŒhrungen, in den das Gericht verdeutlich, nicht ganz glĂŒcklich mit seinem Ergebnis zu sein.
âDie Kammer verkennt nicht, dass Suchmaschinen, wie sie die Beklagte erfolgreich betreibt, von essentieller Bedeutung fĂŒr die Strukturierung der dezentralen Architektur des World Wide Web, fĂŒr das Lokalisieren von weit verstreuten Inhalten und Wissen und damit letztlich fĂŒr die FunktionsfĂ€higkeit einer vernetzten Gesellschaft sind. ⊠Auch nimmt die Kammer zur Kenntnis, dass nach dem Vortrag der Beklagten eine Differenzierung zwischen rechtmĂ€Ăigen und rechtsverletzenden Grafiken weder technisch noch organisatorisch möglich erscheint. Ein urheberrechtlicher Verbotsanspruch hĂ€tte danach nicht unerhebliche Auswirkungen auf die Existenz der Bildersuche insgesamt.
Gleichwohl sieht sich die Kammer nicht in der Lage, auf Grundlage einer extensiven Auslegung von Schrankenbestimmungen, die vom Gesetzgeber fĂŒr gĂ€nzliche andere Nutzungssachverhalte konzipiert wurden, die AusschlieĂlichkeitsrechte der Urheber zugunsten der Beklagten einzuschrĂ€nken und damit gleichsam rechtsschöpfend eine neue branchenspezifische Schrankenbestimmung in das Gesetz einzuarbeiten. â
Desweiteren fĂŒhrt das Gericht aus, dass nach derzeitiger Rechtlage Google den Rechteinhaber der Bilder fĂŒr die Nutzungsrechte an diesen zu vergĂŒten hat.
Das Urteil wird bereits heftig kritisiert und es gibt einige die die Meinung vertreten auch unter der derzeitigen Gesetzeslage ist ein anderes Ergebnis möglich.
Schlagwörter:Google, Nutzungsrechte, Schranken, Thumbnails, Urheberecht, VervielfÀtigung
