Das Bundespatentgericht hatte sich in mehreren Entscheidungen am 25. Juli 2008 (z.b. 28 W (pat) 16/08) mit der Frage auseinanderzusetzen, wann Farbkombinationen eintragungsfähig sind.
Dabei stellt das Gericht fest, dass eine konturlose Farbkombination auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben genügt weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
Das Gericht hat zu dem in seiner Entscheidung, die bisherige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zusammengefasst und die Voraussetzungen aufgelistet.
Nach dieser Rechtsprechung verlangt die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung
(a) eine eindeutige und dauerhafte Bezeichnung der beanspruchten Farben,
(b) konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander und
(c) konkrete Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben.
Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen, nicht nur alternativ.



