Endlich ist beim BGH eine Frage zur Entscheidung angekommen, die im Onlinehandel bereits seit Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie für Unsicherheit führte. Was passiert wenn der Verbraucher von seinem Widerrufs- bzw. Rückgaberecht Gebrauch macht und die Ware vollständig an den Verkäufer zurücksendet mit den Versandkosten für die Hinsendung der Ware. Die meisten Onlinehändler legen diese Kosten dem Verbraucher auf und übernehmen nur die Rücksendekosten, die im Gesetz geregelt sind.
In dem nun beim BGH anhängigen Verfahren geht ein Verbraucherverband gegen einen Versandhändler vor, der für die Zusendung seiner Ware einen Versandkostenanteil von pauschal 4,95 € pro Bestellung in Rechnung stellt und verlangt von diesem die Unterlassung dieser Berechnung der Hinsendekosten
Das Landgericht hat dem Verband recht gegeben und das Berufungsgericht wies die dagegen gerichtete Berufung zurück. Die deutsche Umsetzung der europäischen Richtlinie räumt dem Händler die Möglichkeit ein, dem Verbraucher die Hinsendekosten aufzuerlegen. Die beiden Gerichte verwiesen aber auf die Fernabsatzrichtlinie (Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz) und meinen, dass diese es verlange, den Verbraucher bei Ausübung seines Widerrufs- bzw. Rückgaberechts im Rahmen eines Fernabsatzgeschäfts von Hinsendekosten freizustellen. Insoweit müsse die Regelung des BGB im Sinne der europäischen Richtline ausgelegt werden.
Der BGH hat das Revisionsverfahren nun ausgesetzt und die Frage dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vorgelegt. Damit besteht die Möglichkeit das der Gerichtshof prüft, wie die deutsche Norm ausgelegt werden muss und damit Klarheit geschaffen wird. Sollte EuGH zu de Ergebnis kommen, dass eine Regelung, nach der die Kosten der Zusendung der Waren auch dann dem Verbraucher auferlegt werden können, wenn er den Vertrag widerrufen hat nicht richtlinienkonform ist, wären diese Normen des BGB wieder einmal zu ändern.
Der Senat ist – wie das Berufungsgericht – davon ausgegangen, dass ein Anspruch des Käufers auf Erstattung der Kosten der Zusendung der bestellten Ware nach den Bestimmungen des deutschen Rechts nicht gegeben ist. Falls die Fernabsatzrichtlinie dahin auszulegen wäre, dass die Kosten der Zusendung der Ware für den Fall des Widerrufs eines Fernabsatzgeschäfts nicht dem Käufer auferlegt werden können, sähe sich der Senat allerdings veranlasst, die Bestimmung des § 312d Abs. 1 in Verbindung mit § 357 Abs. 1 Satz 1 und § 346 Abs. 1 BGB – richtlinienkonform – dahin auszulegen, dass vom Käufer gezahlte Zusendekosten nach dem Widerruf eines Fernabsatzgeschäftes zurückzugewähren sind. Ob nach dem Inhalt der Fernabsatzsatzrichtlinie eine solche Auslegung geboten ist – dies ist in der Literatur umstritten -, lässt sich nach Auffassung des Senats nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen und ist deshalb der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vorbehalten.
Dieses Thema wird viele Onlinehändler interessieren und würde sich auf deren Preisgestaltung nicht unerheblich auswirken.



