Zum 1. September 2008 traten einige Neuerungen im Zusammenhang mit dem Schutz des geistigen Eigentums in Kraft. Dabei hat die Bundesregierung einige Europäische Verordnungen umgesetzt, so z.B. die Richtlinie 2004/48/EG, die eigentlich bereits zum 31. Dezember 2008 in deutsches Recht hätte normiert werden müssen und die EG-Grenzbeschlagnahme-Verordnung und EG-Verordnung zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel.
Die wichtigsten Änderungen sollen im Folgenden dargestellt werden.
Für Private werden sich vor allem die Änderungen des Urheberechts bemerkbar machen.
Die Kosten von Abmahnung im Bereich der Verbraucher werden drastisch gesenkt und sind nun auf 100,00 Euro begrenzt. Diese Regelung soll aber nur auf einfach gelagerte Fälle mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung anwendbar sein, wenn kein geschäftliches Handeln vorliegt. Diese recht schwammige Formulierung wird in der Zukunft von den Gerichten ausgefüllt werden müssen. Daher bleibt abzuwarten, wann diese Vergünstigung der Gebühren tatsächlich angewandt wird. Auf der Webseite des Bundesjustizministeriums wird folgender Fall beispielsweise skizziert.
Die Schülerin S (16 Jahre) hat auf ihrer privaten Homepage einen Stadtplanausschnitt eingebunden, damit ihre Freunde sie besser finden. Dies ist eine Urheberrechtsverletzung (§§ 19a, 106 UrhG). Das staatsanwaltliche Ermittlungsverfahren wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. Eine Kanzlei hat die Schülerin abgemahnt, die Abgabe einer Unterlassungserklärung gefordert und als Anwaltshonorar einen Betrag von 1.000 € gefordert. Künftig kann die Kanzlei für ihre anwaltlichen Dienstleistungen nur 100 Euro von S erstattet verlangen, wenn es sich um einen einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung handelt. Unberührt von dieser Begrenzung bleibt der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts gegen seinen Mandanten, also etwa dem Rechtsinhaber. Bei den übrigen Schutzrechten wie dem Marken- oder Patentrecht ist diese Ergänzung nicht erforderlich, da hier Abmahnungen ohnehin nur ausgesprochen werden können, wenn das Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt wurde.
Für die Rechtinhaber ist der neu ausgestaltete Auskunftsanspruch interessant, dies insbesondere nachdem in den letzten Monaten immer mehr Staatsanwaltschaften es abgelehnt haben, weiterhin Ermittlungen wegen Urheberrechtsverletzungen auch in kleineren Fällen durchzuführen. So war es eine Zeitlang den Rechteinhabern und deren Rechtsanwälten nicht mehr möglich anhand ermittelter IP-Adressen die Inhaber des Telefonanschuss in Erfahrung zu bringen.
Grundsätzlich gab es bereits in der bisherigen Fassung des UrhG (z. B. § 101a UrhG) einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch des Rechtsinhabers gegen denjenigen, der geistiges Eigentum verletzte.
Aber in den meisten Fällen hat die erforderlichen Informationen zur Ermittlung des Verletzters ein Dritter (wie z.B. Internet-Providern oder Spediteuren) und an diese Informationen kam der Rechteinhaber bisher nur über die Ermittlungsbehörden. Jetzt soll der Rechtsinhaber unter bestimmten Bedingungen einen direkten Auskunftsanspruch gegen diese Dritten haben und somit den Rechtsverletzer mit zivilrechtlichen Mitteln ermitteln zu können. So glaubt insbesondere die Musikindustrie ihre Rechte besser durchsetzen zu können.
Als Voraussetzung für den Auskunftsanspruch sieht das Gesetz vor, dass der Rechtsverletzer im gewerblichen Ausmaß handelt, zusätzlich steht der Anspruch gegen Telekommunikationsunternehmen unter einem Richervorbehalt (§ 101 Absatz 9 UrhG).
Hier wird sich in der Praxis zeigen, ob dieser Anspruch ein probates Mittel ist, insbesondere gab es bereits verschiedentlich Kritik, da hier eine widersprüchliche Rechtslage, insbesondere für die Telekommunikationsunternehmen, geschaffen wurde.
Der Gesetzgeber hat zusätzlich für den Schadensersatz klargestellt, dass er die bisherige Rechtsprechung, dass nach Wahl des Verletzten neben dem konkret entstandenen Schaden auch der Gewinn des Verletzers oder eine angemessene fiktive Lizenzgebühr – d. h. das Entgelt, das für die rechtmäßige Nutzung des Rechts zu zahlen gewesen wäre – als Grundlage für die Berechnung des Schadenersatzes für richtig hält und dies nun normiert. Leider konnte sich der Gesetzgeber nicht dazu durchringen auch die doppelte Lizenzgebühr für einen Schadenersatz einzuführen, um so ein Abschreckungs- und Bestrafungspotential zu schaffen. Aber der sogenannte Putativschaden ist dem deutschen Recht einfach fremd und daher wäre dies ein Systembruch gewesen. Wobei die Deckelung der Rechtsanwaltskosten genau so ein Systembruch ist.
Der Rechtsinhaber hat ferner neuerdings einen erweiterten Anspruch gegen den Verletzer auf Vorlage von Urkunden und die Zulassung der Besichtigung von Sachen, wenn ein Schutzrecht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit verletzt ist. Unter Umständen erstreckt sich der Anspruch nun auf die Vorlage von Bank-, Finanz- und Handelsunterlagen. Solche Beweismittel können in einem Prozess und der späteren Beseitigung der Rechtsverletzung zur Abwendung der Gefahr ihrer Vernichtung oder Veränderung auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung gesichert werden. Sollte der Verletzer meines, dass es sich um Geschäftsgeheimnisse handelt, kann das Gericht die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Vertraulichkeit zu sichern.
Gleichzeitig wurde die EU-Grenzbeschlagnahmeverordnung in nationales Recht umgesetzt, damit soll verhindert werden, dass Waren, die im Verdacht stehen, Rechte des geistigen Eigentums zu verletzen, überhaupt in die EU eingeführt werden können. Diese Verordnung regelt auch die Vernichtung beschlagnahmter Piraterieware. Die Anwendbarkeit dieser Regelung hängt jedoch davon ab, dass die Mitgliedstaaten sie billigen, d. h. in ihr Recht übernehmen.
Eine Erleichterung wurde auch für die zivilrechtliche Durchsetzung von Schutzrechten aus geographische Herkunftsangaben eingeführt. Außerdem soll durch die Änderung des Markengesetzes ein strafrechtlicher Schutz für solche geographische Angaben und Ursprungsbezeichnungen geschaffen werden, die auf europäischer Ebene nach der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel geschützt sind. Dazu gehören die Bezeichnungen zahlreicher landwirtschaftlicher Produkte wie z. B. die berühmten „Spreewälder Gurken“. Bisher gab es einen solchen Schutz nur für die nach rein innerstaatlichem Recht geschützten Bezeichnungen.
Bisher konnte der Rechtsinhaber lediglich bei der Verletzung eines Urheber- oder Geschmacksmusterrechtes die Veröffentlichung des Gerichtsurteils beantragen, nun wurde diese Möglichkeit auf alle Rechte des geistigen Eigentums ausgedehnt.



