Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 – 3 U 216/06 entschieden, dass eBay eine Verpflichtung trifft, präventiv die Veröffentlichung von Verkaufsangeboten auf der eBay-Website zu verhindern, in denen die streitgegenständlichen Marken unzutreffend aufgeführt werden. Dabei betrachtet es das Gericht als möglich und auch zumutbar, das seitens ebay Annoncen mit falschen Markenangaben von der Veröffentlichung auf der eBay-Website ausgeschlossen werden. Die Richter gehen dabei sogar so weit, das sie ausführen, dass eBay ggf. entsprechende Mitarbeiter mit dieser Aufgabe beauftragen muss. Ergänzend wird festgestellt dass auch solche Angebote entfernt werden müssen, die von eBay-Mitgliedern stammen, die
nur gelegentlich bei eBay inserieren, also möglicherweise nicht selbst “im
Damit wird auch in Deutschland die Verantwortung für den massenhaften Handel mit gefälschter Ware auf ebay nun dem Betreiber teilweise angelastet und erwartet, dass er dagegen etwas unternimmt.



