Wie das Landgericht Berlin in einer aktuellen Entscheidung (16 O 894/07) entschied, genügt eine Widerrufsbelehrung, die als Grafik in die Webseite eingebunden wird, nicht den gesetzlichen Bestimmungen.
Die Richter stellten dabei insbesondere darauf ab, dass nicht sichergestellt werden kann, dass der in der Grafik hinterlegte Text unabhängig vom verwendeten Browsertyp abrufbar ist. Dabei wurde auch auf die Verendung von Wap-Portalen und die dort eingeschränkte Wiedergabe von Grafiken verwiesen. Zusätzlich werden gerade Grafiken bei unzureichenden Internetverbindungen nicht vollständig oder gar nicht angezeigt, was zusätzlich zu einem Informationsverlust führen kann.
Entscheidend ist aber auch, dass solche Grafiken – insbesondere auch bei ebay – während der Angebotslaufzeit verändert werden können, ohne dass dies dem Verbraucher und potentiellen Käufer bewusst ist.
Für den Verkäufer bedeutet dies, dass die erforderlichen Belehrungen auf jeden Fall in Textform in der Artikelbeschreibung oder auf der Mich- bzw. Shopseite veröffentlicht werden müssen.


