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Markenrecht

studiVZ gewinnt- leider

08.18.08 | Comment?

Nachdem StudiVZ in seinen bisherigen Abmahnungen bereits eine Vielzahl von erfolgreichen Einstweiligen Verfügungen aufführen konnte, kann nun auch ein Urteil des Landgerichtes Köln (AZ.:  84 O 33/08) ergänzt werden, welches die Einstweilige Entscheidung bestätigt. Wie Teilnehmer der Verhandlung erzählt haben, war die Verhandlungsführung des Richters sehr ergebnisorientiert. Einige der im Urteil vorgenommenen Bewertungen lassen dies auch erkennen.

So meint das Gericht, dass die Kennzeichnungskraft der Wortmarke „StudiVZ“ gerade darauf beruht, dass am Ende der Bezeichnung die Buchstabenkombination VZ steht, die in Deutschland keineswegs als Abkürzung für “Verzeichnis” bekannt und geläufig war und ist; der Duden führte jedenfalls bis in jüngere Auflagen hinein “Vz.” nicht als Abkürzung für dieses Wort auf.

Dies ist eine sehr bedenkliche Einschätzung denn in anderen – ebenfalls renommierten Abkürzungsverzeichnissen – ist VZ. als Abkürzung für Verzeichnis ausgeführt.

Darüberhinaus wird seitens des Gerichtes auf eine Kennzeichenserie mit dem Aufbau „Interessengruppe / VZ“ verwiesen. Auch das halte ich für zumindest interessant, denn meines Wissens nach gibt es die Marke StudiVZ und SchülerVZ. Eine Serie dürfte aber nicht bei der Verwendung von zwei Kennzeichen entstehen. Die weitere seitens der StudiVZ Ltd betriebene Webseite MeinVZ.de dürfte die Serie gerade widerlegen.

Soweit darauf abgestellt wird, dass für vergleichbare Waren oder Dienstleistungen, die auch die gleichen Verkehrskreise ansprechen, eine Bezeichnung nach demselben Schema gebildet wird, die Gefahr gegeben ist, dass der angesprochene Verkehr, aufgrund des identischen Zeichenbildungsprinzips dem Irrtum unterliegt, es handele sich um Waren oder Dienstleistungen des Zeicheninhabers, kann dem auch nicht uneingeschränkt zugestimmt werden. Allenfalls kann von einem höheren Verwechslungsrisiko ausgegangen werden, dieses muss aber trotzdem in jedem Fall geprüft werden.

Der Entscheidung soll zugestanden werden, dass die sich darin gegenüberstehenden Webseiten tatsächlich eine ähnliche Zielgruppe aufweisen und sicher auch erhebliche Ähnlichkeiten aufweisen, aber andere ähnlich lautende Entscheidungen für komplett anders aufgebaute Webseiten / -inhalte können davon nicht erfasst werden. Bleibt zu hoffen, dass bald gerichtlich geklärt wird, wo die Grenzen des Markenschutzes von StudiVZ liegen und ob die Betreiber tatsächlich alle Webseiten mit dem Aufbau „Interessen-VZ“ untersagen können.

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