Das Bundeskabinett hat heute den Regierungsentwurf zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen beschlossen und ist dabei über die ursprünglich geplanten Regelungen hinaus gegangen.
Ursprünglich wollte der Gesetzgeber nur unerwünschte Werbeanrufe bekämpfen, der Entwurf von heute sieht aber auch Maßnahmen vor, um sogenannte Kostenfallen im Internet zu bekämpfen, bei denen Verbraucher unbewusst kostenpflichtige Abonnement-Verträge eingehen.
Das Gesetz sieht vor, dass Verträge über die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten sowie über Wett- und Lotterie-Dienstleistungen künftig ebenfalls widerrufen werden können. Für allen anderen Verträge, Verbraucher am Telefon abgeschlossen haben, ist dies bereits mit der jetzigen Gesetzeslage möglich. Unerlaubte Telefonwerbung wird aber besonders häufig genutzt, um Verbraucher zu einem Vertragsabschluss im Zusammenhang mit Zeitungen oder Wetten oder Lottospielen zu bewegen. Genau für diese Vertragsabschlüsse gibt es derzeit kein Widerrufsrecht, denn hier sah das Gesetz eine Ausnahme vor (§ 312d Abs. 4 Nr. 3 und 4 BGB). Diese Ausnahmeregelungen werden nun vom Gesetzgeber beseitigt. Klargestellt wird auch, dass es für das Widerrufsrecht nicht darauf ankommt, ob der Werbeanruf unerlaubt war. Die neue Regelung sieht das Recht zum Widerruf, aus welchen Gründen auch immer, vor.
Damit kann der Verbraucher, insbesondere wenn er über sein Widerrufsrecht nicht in Textform belehrt wurde, zukünftig alle Verträge über Dienstleistungen, die er am Telefon oder im Internet abgeschlossen hat, widerrufen, wobei bei Dienstleistungen die derzeitige Regelung über das Ende der Frist bei Inanspruchnahme der Dienstleistung bestehen bleibt.


