Oft treten Händler auf der Internetplattform ebay als Kommissionshändler (Verkaufsagenturen) auf und verkaufen jeweils die Produkte, die ihnen von Ihren Kunden übergeben werden. Das können heute Bücher und Kleider sein und morgen Motorradjacken oder ein Laptop. Nun stellt sich regelmäßig die Frag, zu wem solche Händler im Wettbewerbsverhältnis stehen. Beispielsweise ob ein Online-Händler, der Kommissionsware verkauft und u.a. eine Kindermotorradjacke auf der Handelsplattform eBay verkauft mit einem Händler, der ausschließlich Motorradbekleidung verkauft, in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.
Das LG Frankfurt/Main ging in seinem Urteil vom 14.09.2007 (Az: 3-11 O 66/07) davon aus, dass kein Wettbewerbsverhältnis besteht, da der Verkauf von Kommissionsware eher “Zufallscharakter” habe und nicht dazu führt, den Absatz der Motorradbekleidungshändlerin zu stören.
Diese Auffassung wird durch das OLG Frankfurt in seinem Beschluss vom 01.07.2008 (Az: 6 U 194/07) nicht geteilt.
Das OLG argumentiert richtig, dass ein Kommissionshändler nach der Rechtsprechung des LG Frankfurt dementsprechend mit niemanden (da alle Verkaufshandlungen “Zufallscharakter” hätten) im Wettbewerb stehen würde. Da wurde eine völlig falsche Rechtsauslegung korrigiert.



