In zwei aktuellen Entscheidungen hatte das Bundespatengericht darüber zu entscheiden, ob Marken, die DDR-Symbolik verwendeten, eintragungsfähig sind oder dem absolute Schutzhindernisse entgegenstehen, denn gegen eingetragen Marken waren Anträge auf Löschung gestellt wurden. Dabei wurde den Löschungsanträgen nach dem Widerspruch durch den Markeninhaber seitens des Markenamtes stattgegeben und die Marke gelöscht. Gegen diesen Beschluss hatten die Markeninhaber Rechtsmittel eingelegt und daraufhin musste sich das Gericht damit befassen.
Die Eintragung des aus dem Staatswappen der ehemaligen DDR und dem dieses Wappen umgebenden Schriftzug “FÜR DEN SCHUTZ DER ARBEITER UND BAUERN MACHT” bestehenden Wort-Bild-Symbols ist gemäß § 50 Abs. 3 i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 5 MarkenG von Amts wegen zu löschen, weil seine Eintragung von einem beachtlichen Teil der inländischen Durchschnittsverbraucher als politisch anstößig empfunden wird und ersichtlich gegen die guten Sitten verstößt.
Das dem inländischen Durchschnittsverbraucher in rechtserheblichem Umfang bekannte ehemalige DDR-Staatswappen ist geeignet, unterschiedlichste Waren ihrer geographischen Herkunft sowie ihrer Art nach zu beschreiben. Ihm fehlt deshalb auch jegliche Unterschei-dungskraft.



