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Werbung tarnen

Das OLG Zweibrücken hatte in einer Entscheidung darüber zu urteilen, ob ein Beitrag noch radaktionell war oder bereits als Werung einzustufen war. Letzteres hätte bedeutet, dass dieser auch als solche gekennzeichnet hätte werden müssen. Alles Landespressegesetzes enthalten ein grundsätzliches Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Teil. Zusätzlich sieht auch das Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung zur Offenlegung von Werbung vor (§5 Absatz 2 Nr. 3 UWG). Dies soll dem Leser ermöglichen zu erkennen, ob es sich um einen objektiven Beitrag handelt oder um eine Werbung des Unternehmens. Der Fall vor dem OLG Zweibrücken (4 U 105/07) war derart gestaltet, dass in einer Zeitung neben einem redaktionell aufgemachten Beitrag in dem ein Zahnarzt über von ihm angewandte Implantationsmethoden interviewt wurde die Werbeanzeige eines Vereins veröffentlicht  wurde, welcher Zahnärzte – ins-besondere den interviewten Zahnarzt – für derartige Eingriffe vermittelt.

Diese Konstellation sah das Gericht als wettbewerbswidrig an und untersagte es. Dabei spielte sicher auch einer Rolle, dass die Redaktion nicht erklären kann, ob und wer überhaupt dieses „Interview“ geführt haben soll.

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