Das OLG Zweibrücken hatte in einer Entscheidung darüber zu urteilen, ob ein Beitrag noch radaktionell war oder bereits als Werung einzustufen war. Letzteres hätte bedeutet, dass dieser auch als solche gekennzeichnet hätte werden müssen. Alles Landespressegesetzes enthalten ein grundsätzliches Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Teil. Zusätzlich sieht auch das Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung zur Offenlegung von Werbung vor (§5 Absatz 2 Nr. 3 UWG). Dies soll dem Leser ermöglichen zu erkennen, ob es sich um einen objektiven Beitrag handelt oder um eine Werbung des Unternehmens. Der Fall vor dem OLG Zweibrücken (4 U 105/07) war derart gestaltet, dass in einer Zeitung neben einem redaktionell aufgemachten Beitrag in dem ein Zahnarzt über von ihm angewandte Implantationsmethoden interviewt wurde die Werbeanzeige eines Vereins veröffentlicht wurde, welcher Zahnärzte – ins-besondere den interviewten Zahnarzt – für derartige Eingriffe vermittelt.



