Das OLG ZweibrĂŒcken hatte in einer Entscheidung darĂŒber zu urteilen, ob ein Beitrag noch radaktionell war oder bereits als Werung einzustufen war. Letzteres hĂ€tte bedeutet, dass dieser auch als solche gekennzeichnet hĂ€tte werden mĂŒssen. Alles Landespressegesetzes enthalten ein grundsĂ€tzliches Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Teil. ZusĂ€tzlich sieht auch das Wettbewerbsrecht eine Verpflichtung zur Offenlegung von Werbung vor (§5 Absatz 2 Nr. 3 UWG). Dies soll dem Leser ermöglichen zu erkennen, ob es sich um einen objektiven Beitrag handelt oder um eine Werbung des Unternehmens. Der Fall vor dem OLG ZweibrĂŒcken (4 U 105/07) war derart gestaltet, dass in einer Zeitung neben einem redaktionell aufgemachten Beitrag in dem ein Zahnarzt ĂŒber von ihm angewandte Implantationsmethoden interviewt wurde die Werbeanzeige eines Vereins veröffentlicht  wurde, welcher ZahnĂ€rzte – ins-besondere den interviewten Zahnarzt – fĂŒr derartige Eingriffe vermittelt.

