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“ohne 19 % Mehrwertsteuer” unzulässig

Bei der Gestaltung von Rabattaktionen wird immer wieder versucht besonders kreativ zu sein, dabei werden die Werbeanzeigen dadurch schell auch angreifbar. In vielen Bereichen wird die Werbung von Mitbewerbern sehr genau überwacht und schnell zum Mittel der Abmahnung gegriffen.

Das OLG Stuttgart hat in einer Rechtsmittelentscheidung (Az: 2 U 82/07) bestätigt, dass eine nur für einen einzigen und mit dem Erscheinen der Werbung gleichen Tag geltende Zeitungswerbung eines Elektrogroßmarktes “ohne 19 % Mehrwertsteuer” unlauter ist. Das Gericht sah in diesem Fall die Entscheidungsfreiheit unangemessen unsachlich beeinflusst, da sie einen erheblichen Teil von Adressaten der Wahrnehmung von Vergleichsmöglichkeiten für Preis- und/oder Qualität beraubt sei.

Eine sehr kurze zeitliche Befristung einer Rabattaktion kann unter bestimmten Umständen („Überrumpelungsgefahr“) deren Unlauterkeit begründen, nämlich dann, wenn für die Befristung kein zwingender Grund vorliegt, von der Aktion aber eine erhebliche Anlockwirkung ausgeht und der Verbraucher vor der Nachfrageentscheidung keine ausreichende und zumutbare Möglichkeit eines Preisvergleichs hat.

Das OLG hat auch bestätigt, dass dies auch auf das Internetangebot des Werbenden zutreffe und diese Werbung auch dort unzulässig ist.

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