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Musikindustrie verliert wieder

Die Musikindustrie und mit Ihr der Kollege Rechtsanwalt Rasch aus Hamburg muss eine weitere Niederlage einstecken und verliert die nächste Staatsanwaltschaft, die ihr bei der Ermittlung von Nutzern von Tauschbörsen behilflich ist.

Das LG München entschied am 12.03.2008 (Az.: 5 Qs 19/08) in einem Beschluss, dass im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens wegen Filesharing der Musik-/Filmindustrie keine Akteneinsicht zu gewähren ist, da dem überwiegende schutzwürdige Interessen der beschuldigten Person entgegenstehen. Denn aus dem Umstand, dass eine bestimmte IP-Nummer einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt noch nicht, dass diese Person auch zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die vorgeworfenen Urheberechtsverletzungen begangen hat, so dass diesbezüglich nicht ohne weiteres ein hinreichender Tatverdacht bejaht werden kann.

Das Gericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob der die Akteneinsicht Beantragende ein berechtigtes Interesse gemäß § 406e Abs.1 StPO für sich reklamieren kann.

Dabei stellte das Gericht darauf ab, das sich das Verfahren gegen „Unbekannt” richtete und als solches eingestellt wurde. Es fehlt also an der Feststellung eines Beschuldigten.

Wie aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt sei, und wie sich auch aus der Antragsbegründung erschließen lies, richtet sich das Interesse des Antragstellers nicht auf die Verfolgung von konkreten Urheberrechtsverletzern, sondern auf die Geltendmachung von zivilrechtlichen Ansprüchen gegen Inhaber von Netzzugängen, gleich ob diese selbst einen Urheberrechtsverstoß begangen haben oder nicht. Diese werden regelmäßig als sog. „Störer” gem. § 97 Abs.1 UrhG in Anspruch genommen.

Auch die Münchner stellen jedoch klar, dass es jedoch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, die Geltendmachung bloßer zivilrechtlicher Ansprüche, ohne dass eine Straftat nachweisbar wäre, zu ermöglichen.

Einen Anscheinsbeweis, wie ihn die Antragstellerin zivilrechtlich für sich reklamieren will, kennt das Strafprozeßrecht nämlich nicht.

Die “Auslieferung” der Anschlußinhaber, für die im Übrigen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs.2 EMRK spricht, an die Antragstellerin liefe daher auf eine auch dem Zivilrechtprozeßrecht fremde „Ausforschung” hinaus.

Zusätzlich wird seitens des Gerichtes darauf verweisen, dass es in einer Vielzahl von Fällen bereits an dem vorbezeichneten zivilrechtlichen Anspruch der Antragstellerin fehle: Ein Anspruch aus § 97 Abs.1 UrhG gegen den Anschlussinhaber setzt entweder die eigenhändige Benutzung des Anschlusses oder zumindest dessen mangelhafte Überwachung voraus. Gerade letzteres bedeutet aber nicht dass Familienangehörige bei der Nutzung des Anschlusses zu überwachen sind (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.07 – Az.: 11 W 58/07 mwN.).

Damit wird es für die Musikindustrie immer schwerer sich der vermuteten Urheberrechtsverletzer habhaft zumachen. Aber es ist zu berücksichtigen, dass den Rechteinhabern mit der letzten Urhebergesetzänderung einen Auskunftsanspruch eingeräumt bekommen habe.

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