«
»

Urheberecht, Wettbewerbsrecht

Hartplatzhelden vs. Fußballverband

05.22.08 | Comment?

Das Landgerichte Stuttgart musste in einem Rechtsstreit (Urteil vom 8.5.2008, Az.: 41 O 3/08 KfH) zwischen Württembergischen Fußballverbandes (WFV) und den Hartplatzhelden über die Frage entscheiden ob von Zuschauern gemachte Filmaufnahmen auf einer Internetplattform veröffentlicht werden dürfen. Das Gericht kam in seiner Entscheidung am zu dem Schluss, dass der WFV dies nach §§ 3, 8 UWG untersagen könnte, da die öffentliche Wiedergabe von Filmausschnitten von Fußballspielen, die unter der Organisation und Leitung des Klägers stattgefunden haben, die Vermarktungsmöglichkeiten des WFV unzulässig.

Seitens des Gerichtes wurde ausgeführt, dass man sich der Meinung in der Rechtsliteratur anschließe, nach der dem Veranstalter von Sportereignissen die alleinige Verwertungsmöglichkeit hieran zustehe. Dieses Recht wird damit gerechtfertigt, dass der Veranstalter das finanzielle Risiko des Ereignisses trägt und die organisatorischen Voraussetzungen für eine Veranstaltung trifft.

Letzteres sieht das Gericht vor allem in der Organisation des Spielbetriebs, der Aufstellung der Spielpläne, der Ausbildung von Schiedsrichtern und Ordnern und der Zurverfügungstellung einer Sportgerichtsbarkeit. Ohne diese Leistung des WFV wäre der Amateurfußball in der derzeitigen Form in Württemberg nicht möglich. Diesem Umstand ist dadurch Rechnung zutragen, dass der Verband als Mitveranstalter anzusehen ist. Als solchem muss ihm die Möglichkeit eingeräumt werden gegen Dritte, die das unter seiner Mitwirkung geschaffene Leistungsergebnis für sich in rechtswidriger Weise auswerten, vorzugehen.

In dem Urteil kommt das Gericht zu der Entscheidung, dass durch die Zugänglichmachung der eingestellten Filmaufnahmen von Amateurfußballspielen das Internetportal das Leistungsergebnis des WFV im Sinne von § 4 Nr. 9 UWG und beeinträchtigt diesen in der Vermarktung der von ihm organisierten Fußballspielen (§ 4 Nr.10 UWG). Die Existenz des Internetportals führt dazu, dass das offensichtlich bestehende Interesse einer Vielzahl von Fußballbegeisterten an der Wiedergabe einzelner Ausschnitte von Amateurspielen befriedigt wird; dies erfolgt jedoch zu Lasten des Verbandes und der ihm angehörenden Vereine, deren Möglichkeiten einer wirtschaftlichen Vermarktung der Spiele in gleicher oder ähnlicher Form erschwert wird.
In diesem Zusammenhang wird die erforderliche Mitbewerberstellung damit begründet, dass der Verband zukünftig plane, die Amateurfußballspiele über das Internet oder auf andere Weise zu verwerten. Ausdrücklich wird betont, dass es sich die fehlende aktuelle Vermarktung im Web sich nicht auswirkt.

Interessant sind auch die Ausführungen, die sich mit der Frage beschäftigen, ob für Aufnahmen von Privatpersonen etwas anderes gilt.

„Der Bewertung als unlauteres wettbewerbswidriges Verhalten steht auch nicht entgegen, dass es sich bei den Videosequenzen um Mitschnitte von Privatpersonen handelt. Wie bereits ausgeführt, besteht gerade bei Amateurfußballspielen an der vollständigen Wiedergabe einzelner Spiele kein größeres Interesse, anders als an der Wiedergabe kurzer Zusammenfassungen einzelner Spiele oder besonders interessanter Spielszenen. Dieses Vermarktungspotential ist Gegenstand des Geschäftszwecks der Beklagten.“

Erstaunlich ist, dass das LG Stuttgart sich hier sehr schnell auf den sogenannten ergänzenden Leistungsschutz des UWG einlässt, denn eigentlich wird dieser nur in Ausnahmenfällen angewandt. Grundsätzlich sollte das Urheberrecht zur Beurteilung der Schutzrechte bzw. Nutzungsrechte dieser Fragen herangezogen werden und auf Grundlage dessen ist eine andere Bewertung möglich. Dies mag im Einzelfall den wirtschaftlichen Interessen nicht vollständigen gerecht werden, aber das Recht wurde nicht zu deren Durchsetzung geschaffen.

Das Internetportal Hartplatzhelden hat aber bereits angekündigt in die Berufung zugehen und da es sich um eine Frage handelt, die sicher für verschiedene Portale oder Geschäftsmodel von grundsätzlichem Interesse ist, wird die Entscheidung der nächsten Instanz spannend.

Schlagwörter:, , , , ,

have your say

Add your comment below, or trackback from your own site. Subscribe to these comments.

Be nice. Keep it clean. Stay on topic. No spam.

You can use these tags:
<a href="" title=""> <abbr title=""> <acronym title=""> <b> <blockquote cite=""> <cite> <code> <del datetime=""> <em> <i> <q cite=""> <strike> <strong>

You must be logged in to post a comment.


«
»