In einem Urteil des OLG Jena vom 27.02.2008 (AZ.: 2 U 319/07) musste dieses sich mit der Frage beschÀftigen, ob sog. Thumbnails das Urheberecht des Rechteinhabers an einem Bild verletzen. Im Ergebnis kommt das OLG zum Schluss, dass darin eine Urheberechtsverletzung zu sehen ist.
Dabei kam das Gericht zu dem Schluss, dass verkleinerte und in ihrer Pixelanzahl reduzierte Miniaturansichten, die in der Trefferliste einer Bildersuchmaschine angezeigt werden als sonstige Umgestaltungen des Originalwerks im Sinne von § 23 UrhG einzuordnen sind. Danach dĂŒrfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.
Die einschlĂ€gigen Ausnahmen fĂŒr eine Veröffentlichungen ohne die Zustimmung des Urhebers sind hier ebenfalls nicht anwendbar, denn einerseits ist das verkleinerte Bild nicht als als Katalogbild nach § 58 UrhG anzusehen und auch das Zitatrecht gem. § 51 Nr. 1 UrhG ist nicht einschlĂ€gig.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass das Einstellen von Bildern in das Internet, ohne mögliche technische SchutzmaĂnahmen gegenĂŒber Suchmaschinen zu ergreifen, keine konkludente Einwilligung in eine Umgestaltung in Form von thumbnails darstelle.
Allerdings schrĂ€nken die Richter ein, dass die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs gegenĂŒber einem Bildersuchmaschinenbetreiber wegen der Anzeige von thumbnails rechtsmissbrĂ€uchlich ist, wenn der Urheber in die Verwertung durch die Suchmaschine zwar nicht einwilligt aber gleichzeitig eine sog. Suchmaschinenoptimierung vornimmt und so den Zugriff von Suchmaschinen auf Bilder durch Verwendung von Meta-Tags erleichtert wird.
Dieses Urteil ist auch auf kleinere Suchmaschinen oder Linksammlungen anzuwenden, die ĂŒber Thumbnails Ausschnitte oder verkleinerte Bilder von fremdem Bildern wiedergeben. Hier ist immer die Zustimmung des Rechteinhabers erforderlich.
Schlagwörter:Nutzungsrechte, Suchmaschine, Thumbnails, Urheber
