Anfang des Jahres hatten wir das Thema bereits im Kollegenkreis diskutiert und nun ist mir ein Beschluss des Landgericht Koblenz vom 13.8.2007 (Az.: 4 HK.O 120/07) bekannt geworden in dem dieser auf eine Regelungslücke im Onlinehandel hingeweist bzw. durch seine Entscheidung bestätigt. Beim Handel mit Tabak- oder Alkoholwaren übers Internet muss kein Alterverifikationssystem eingesetzt werden, denn der § 10 JuSchG ist insoweit nicht anwendbar.
Dabei stellt das Gericht anhand der aktuellen Gesetzlage darauf ab, dass das Angebot und der Vertrieb der Tabakwaren über das Internet als Fernabsatz bzw. Versandhandel zu qualifizieren ist.
Das Gericht hat sich der Auffassung der Antragstellerin in dem Verfahren, der Versandhandel werde vom Verbot der Abgabe “sonst in der Öffentlichkeit” erfasst, nicht angeschlossen. Der Gesetzeswortlaut beinhaltet ein solches Verbot nicht. Eine analoge Anwendung des Gesetzes auf den Versandhandel kommt nicht in Betracht. Eine solche setzt eine planwidrige Lücke voraus, die indes nach Auffassung der Kammer nicht vorliegt. Wenn der Gesetzgeber es beim Vertrieb von Tabakwaren ausdrücklich vermeidet, – Gegensatz zum Vertrieb von Trägermedien – eigens definierte Begrifflichkeiten zum Verbot einer bestimmten Absatzart zu verwenden, lässt sich hieraus schließen, dass ein solches Verbot nicht existieren soll. Der Fernabsatz von Tabakwaren ist daher – bis zu einer entgegenstehenden entsprechenden gesetzlichen Regelung – auch ohne die von § 1 Abs. 4 JuSchG geforderten technischen Vorkehrungen (Altersverifikationssysteme) zulässig.
Hier ist der Gesetzgeber gefordert und sollte bald möglichst eine Änderung der Gesetze in Angriff nehmen. Er hat zwar zuletzt den Verkauf im Offline-Shop verschärft, aber dabei den Onlinehandel vergessen (?).



