Vor dem Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 28.11.2007, Az.: 2a O 176/07) war zu klären, ab wann eine Domainbörse bei einer auftretenden Rechtsverletzung haftet. Im hier streitigen Fall wurde eine Domainbörse abgemahnt und aufgefordert eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben. Der Grund hierfür wurde darin gesehen, dass unter einer geparkten und zum Verkauf angebotenen Domain es durch die geschaltete Werbung zu einer Rechtsverletzung gekommen war. Die Unterzeichnung der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lehnte die abgemahnte Domainbörse jedoch mit der Begründung ab, dass sie von einem etwaigen Markenrechtsverstoß erst durch das Abmahnschreiben Kenntnis erlangte und die streitbefangene Domain daraufhin sofort von der Internetplattform entfernte.
Um im hier streitigen Fall eine Klärung herbeizuführen, forderte die abgemahnte Domainbörse vielmehr den Anmahnenden unter Androhung einer negativen Feststellungsklage auf, von ihrer Forderung Abstand zu nehmen. Der Abmahnende ließ diese Frist kommentarlos verstreichen, so dass sich die abgemahnte Domainbörse gezwungen sah, negative Feststellungsklage vor dem Landgericht Düsseldorf zu erheben.
Die Parteien streiten nun über die Rechtsfrage, ob der abgemahnte Domainbörse Prüfungspflichten bezüglich etwaiger Verstöße gegen Rechte Dritter durch auf ihrer Internetplattform geparkte Domains obliegen, bei deren Verletzung sie, wie in dem außergerichtlichen Abmahnschreiben geschehen, in Anspruch genommen werden könnte.
Die abgemahnte Domainbörse behauptet, bei derzeit über sieben Mio. geparkten Domains sei es nicht zumutbar, jede dieser Domains auf etwaige Markenrechtsverstöße zu überprüfen; eine solche Pflicht bedeute das Ende ihres Geschäftsmodells. Weiter habe im hier streitigen Fall der Domaininhaber das Keyword selbst eingegeben, welches zur automatischen Verlinkung mit den Wettbewerbern geführt hat. Ferner wurde die streitige Domain unmittelbar nach Bekanntwerden der etwaigen Markenrechtsverletzung, durch das Abmahnschreiben, sofort gelöscht und auf eine Sperrliste gesetzt.
Das LG Düsseldorf bestätigte die Ansicht der abgemahnten Domainbörse und führte aus, dass ein Unterlassungsanspruch nicht in dem Moment bestand, in dem die streitgegenständliche Domain auf der Internetplattform der abgemahnten Domainbörse platziert und mit den auf dem Wettbewerber verweisenden Link versehen wurde. Erst mit der positiven Kenntnis von einer Rechtsverletzung musste die abgemahnte Domainbörse handeln. Das hat sie indes auch getan.
Darüberhinaus nutze die abgemahnte Domainbörse selbst die Marke des Abmahnenden nicht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Auch war sie nicht Inhaberin der fraglichen Domain. Sie stellte lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher der Domain-Inhaber die Domain zum Verkauf angeboten hatte. Dabei ist sie nicht verpflichtet, die bei ihr geparkten Domains und deren Inhalte zu prüfen. Denn die abgemahnte Domainbörse müsste faktisch einen Markenrechtsexperten beschäftigen, der die Gesamtschau (Markenrecherche, Klasseneintragsrecherche, hinterlegte Werbung usw.) ständig und für jede einzelne Domain und deren Verlinkung vornimmt. Dies ist unzumutbar. Darüber hinaus hat die abgemahnte Domainbörse unabhängig davon, ob der Kunde ein Keyword für seine Domain aussucht oder die Klägerin das besorgt, keinerlei Entscheidung und Auswahl bezüglich der dadurch aufgerufenen Links getroffen, sondern lediglich einen Automatismus in Gang gesetzt, der sich ihrer inhaltlichen Kontrolle entzog. Damit ist der abgemahnten Domainbörse einer unmittelbaren Haftung beim Domain-Parking vor Kenntnisnahme einer Rechtsverletzung enthoben.



