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Energieffizient Onlinehandel

Aus aktuellem Anlass möchte ich auf eine für Onlinehändler ebenfalls zu berücksichtigende Verordnung hinweisen, denn es drohen auch von dieser Seite her Abmahnungen. Für Händler (und demnach auch für Onlinehändler) ist die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) zu berücksichtigen.

Für folgende Elektro-Großgeräte ist die EnVKV relevant und verpflichtet den Händler den Engergieverbrauch der Geräte anzugeben:

- Kühlschränken,

- Gefriertruhen,

- Waschmaschinen,

- Wäschetrocknern,

- kombinierten Wasch- und Trockenautomaten,

- Geschirrspülern,

- Glühbirnen,

- Elektro-Backöfen,

- Klimageräten.

Zwischenzeitlich wurde von den Gerichten mehrfach bestätigt, dass das Fehlen von Informationen über den Energieverbrauch oder das unvollständige oder falsche Angeben dieser Daten wettbewerbswidrig ist und zu kostenpflichtigen Abmahnungen durch Mitbewerber führen kann.

Die bereits genannte Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung hat das Ziel, dem Kunden die Möglichkeit zugeben, energiesparsame Geräte zu kaufen und damit umweltbewusst zu handeln.

Deshalb verlangt die Verordnung vom Händler die Angaben des Verbrauchs an Energie und anderen wichtigen Ressourcen. Dabei sind die Einzelangaben, bezogen auf das Gerät, anzugeben. Regelmäßig verlassen sich die Händler dabei auf die Angaben des Herstellers und übernehmen diese. Dies mag in der Mehrzahl der Fälle problemlos sein, aber wie die Fälle im Zusammenhang mit der Abmahnung der Verwendung des Labels „A+“ oder „Aplus“ zeigen, schützt es nicht vor möglichen Kostenfolgen.

Bei den betroffenen Gerätetypen ist neben der Angabe der sogenannten Energieeffizienzklasse auch der Energieverbrauch, zum Teil als “repräsentativer Jahresverbrauch eines 4-Personen-Haushalts”, anzugeben. Darüber hinaus schwillt die Informationspflicht bei einigen Geräten, wie bspw. den kombinierten Wasch- und Trockenautomaten, auf bis zu 13 Punkte an.

Besondere Aufmerksamkeit ist dann anzuwenden, wenn der Hersteller als Energieeffizienzklasse „A+“ oder „Aplus“ angibt. Es mag sein, dass die Technik zwischenzeitlich sehr fortgeschritten ist und der höchste Energieverbrauch, der zulässig ist um mit der Energieeffizienzklasse A werben zu können, durch die Hersteller unterschritten wird und die Hersteller gerne darauf hinweisen wollen und deshalb mit dem Energieeffizienzklasse “A+” oder “Aplus” werben.

Die Werbung mit einer nicht existierenden – höchsten – Energieeffizienzklasse ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes gem. § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die eigentlich ebenfalls zuzuordnenden Geräte der höchsten Klasse (“A”). Dies verschafft dem so werbenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern, so hat das Landgericht Dresden in seinem Urteil vom 03.08.2007 – Az. 41 O 1313/07 entschieden.

In derselben Entscheidung hat das Gericht zu dem ausgeführt, dass demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte vertreibt, auch die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten ist. Dies gilt auch, wenn der Anbieter lediglich Herstellerangaben übernimmt. Für den Bereich der Telemedien lassen nämlich die Haftungsprivilegien des TMG (hier: insb. § 10 TMG) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen (hier: insb. § 8 UWG) unberührt, § 7 Abs. 2 TMG. Für den Bereich der Energieetikettierung von Haushaltswaschmaschinen ergibt sich auch aus § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind, nichts anderes.

Tabelle Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung

 

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