Mit dem Urteil vom 15.02.2008 (Az. 6 U 140/07) hat das OLG Köln einem Werbetreibenden (Möbelhaus) untersagt, in Zeitungsanzeigen mit dem Slogan „„XXLWochenende – mindestens 26 %+ Rabatt auf alles“ zu werben. Das OLG bestätigte damit einen Entschluss des Landgerichts Köln und wies die entsprechende Berufung zurück.
Das Gericht vertritt die Auffassung, dass eine Werbung mit einer Rabattaktion unzulässig ist, wenn der frühere Preis (ohne den Nachlass) nicht zeitnah vor der Werbeaktion in dem Ladengeschäft auch tatsächlich vom Kunden gefordert worden sei. Es erwartet, dass ein Verbraucher, wenn er eine solche Werbung zur Kenntnis nimmt davon ausgeht, dass er bei einem Kauf auf Grund der Werbung günstigere Konditionen hat, als gegenüber einem Kauf vor der Aktion.
Das Möbelhaus im zu entscheidenden Fall hat aber bereits drei Monate lang sogenannte Jubiläumswochen durchführte und diese mit „26 % auf alles“ beworben hatte, daran schloss sich nahtlos die Werbung im Rahmen von „Vorteilswochen an, während der Rabatte zwischen 28 % und 70 % gewährt wurden.
Der entscheidende Senat sieht aber dann eine unlautere Wettbewerbshandlung vorliegen, wenn der in der Werbung benannte Preis bereits länger Zeit vor der Aktion nicht mehr vom Kunden verlangt wurde. Dies insbesondere wen der Kunde durch die Werbemaßnahme wir im zu entscheidenden Fall den Eindruck, dass es sich bei dem „XXL-Wochenende“ um ein ganz besonderes Wochenende handele. Die Werbung stellt besonderes heraus, das das Wochenende um 3 Tage verlängert werde und dass „nur“ an diesen 5 Tagen der Rabatt von 26 % gewährt werde. Wie sich aus dem Sachverhalt aber ergab entsprach diese dem Kunden suggerierte Annahme nicht den Tatsachen, da der Rabatt bereits seit über 3 Monaten gewährt worden sei.
Das OLG kommt zu dem Ergebnis:
„Preisgegenüberstellungen mit eigenen früheren Preisen sind irreführend, wenn der frühere Preis nicht unmittelbar vor der Preisherabsetzung gefordert wurde.“



