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Serienabmahnung im Bundestag

In der Bundestagsdrucksache BT-Drs. 16/8245 hat die Bundesregierung zu einer kleinen Anfrage des Abgeordnete Dr. Kirsten Tackmann (DIE LINKE.) Stellung genommen.


Was wird die Bundesregierung angesichts der wiederholt in der Presse berichteten Abmahnungswellen tun, um Bürgerinnen und Bürger, aber auch Händler und Gewerbetreibende davor zu schützen, bereits für leicht fahrlässige Rechtsverstöße mit empfindlichen Anwaltshonorarforderungen abmahnender Anwälte konfrontiert zu werden?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 19. Februar 2008:

Abmahnungen gehören zu den allgemein anerkannten Mitteln der außergerichtlichen Streitbeilegung. Sie sind Teil des zivilrechtlichen Durchsetzungssystems des gewerblichen Rechtsschutzes, das sich in Deutschland bewährt hat. Der Bundesregierung ist hierbei bewusst, dass mit Abmahnungen auch Missbrauch betrieben werden kann. Um diesem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber – zuletzt im Rahmen der Reform des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) im Jahr 2004 – eine Reihe von Maßnahmen getroffen. So können u. a. die Kosten für eine Abmahnung dem Betroffenen nur dann auferlegt werden, wenn die Abmahnung berechtigt ist (§ 12 Abs. 1 Satz 2 UWG). Bei der Bemessung des Streitwerts ist es darüber hinaus wertmindernd zu berücksichtigen, wenn die Sache nach Art und Umfang einfach gelagert ist oder wenn die Belastung einer der Parteien mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert angesichts ihrer Vermögens- und Einkommensverhältnisse nicht tragbar erscheint (§ 12 Abs. 4 UWG). Zusätzlich ist erforderlich, dass die angegriffene Handlung den Wettbewerb nicht nur unerheblich beeinträchtigt (§ 3 UWG). Die Bundesregierung ist der Auffassung, dass das Problem missbräuchlicher Abmahnungen durch diese gesetzlichen Vorkehrungen im Interesse der am Wirtschaftsleben Beteiligten deutlich entschärft wurde. Sie wird das Instrument der Abmahnung und seine Anwendung in der Praxis aber darüber hinaus weiter intensiv beobachten und im Zusammenhang mit einer Evaluierung von UWG-Regelungen auf den Prüfstand stellen.

Wie beurteilt die Bundesregierung Forderungen nach einer zwingenden Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen, um rechtsmissbräuchliche  erienabmahnungen erkennbar zu machen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Alfred Hartenbach vom 19. Februar 2008

Konkrete Vorschläge, die eine Online-Registrierung von abmahnenden natürlichen und juristischen Personen zum Gegenstand haben, sind an die Bundesregierung bislang nicht herangetragen worden. Der Bundesregierung ist auch nicht ersichtlich, welche Vorteile mit einer solchen Online-Registrierung verbunden sein sollten. Eine Liste, in der alle natürlichen und juristischen Personen aufgeführt werden, die in der Vergangenheit Abmahnungen ausgesprochen haben, würde keine Aussage darüber enthalten, ob die entsprechenden Abmahnungen rechtsmissbräuchlich waren. Die Beantwortung dieser Frage hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab.

 

Leider fragt  „der Linke“ Bundestagsabgeordnete nicht, was denn die Bundesregierung dagegen unternehmen möchte, dass es immer noch eine Vielzahl von Onlinehändler gibt, die keine Widerrufsbelehrung haben bzw. die Frist nicht korrekt angeben oder die Gewährleistung ausschließen: Trotz der  regelmäßigen Berichterstattung zu diesem Thema! Meiner Meinung nach handeln diese Onlinehändler nicht mehr fahrlässig, sonder vorsätzlich. Es ist bekannt, dass es bestimmte Anforderungen an die Gestaltung eine Shops oder die Artikelbeschreibung gibt. Gegebenenfalls muss sich der Onlinehändler im Vorfeld dazu, kompetent rechtlich beraten lassen.

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