Gute Entscheidung kann man dazu nur sagen. Nachdem die Betreiber von studiVZ auf Grundlage ihrer Marken „SchülerVZ“ und „alumniVZ“ verschiedene Webseiten mit einem ähnlichen Aufbau (VerzeichnisVZ) abgemahnt haben, wehrt sich der erste Betroffene. Die Verantwortlichen der Webseite BewerberVZ hatten von StudiVZ eine Einstweilige Verfügung zugestellt bekommen und nun wollen Sie nach eigener Auskunft Löschungsanträge beim DPMA bezüglich der oben genannten Marken stellen.
Ein Löschungsantrag kann von Dritten aus verschiedenen Gründen gestellt werden, einer dieser Gründe sind absolute Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) die einem Markenschutz entgegenstehen. Eigentlich sollten diese Punkte seitens des Amtes bereits im Eintragungsverfahre geprüft werden und die Eintragung der Marke von amtswegen abgelehnt werden, wenn einer der Gründe des § 8 MarkenG vorliegt.
Besonders relevant für die bereits beim Eintragungsverfahren durchgeführte Prüfung sind folgende Punkte:
- fehlen jegliche Unterscheidungskraft für die Waren oder Dienstleistungen,
- vorliegen eines beschreibenden Charakters (Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, Wert, geographischen Herkunft, Zeit der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistungen) und
- bestehendes Freihaltebedürfnis.
Wenn das Amt hier fehlerhaft entschieden hat, kann jeder Dritter, also wie jetzt auch die Betroffenen einer Abmahnung einen Antrag auf Löschung stellen. Die besonderen Voraussetzungen für einen solchen Antrag, insbesondere die Fristen und der Punkt, dass die Schutzhindernisse auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Löschung bestehen, sollten gegeben sein.
Da auch hier erhebliche Zweifel an der Eintragungsfähigkeit der nun angegriffenen Marken bestehen, denke ich, dass die Aussichten auf eine erfolgreiche Löschung nicht schlecht sind und die angemessene Antwort auf das Verhalten der Betreiber von StudiVZ ist.



