In einem Urteil vom 13. Juli 2007 hat das OLG Naumburg (10 U 14/07) sich umfangreich mit gleich drei aktuell immer wieder diskutierten Rechtsfragen befasst:
1. Welche Widerrufsfrist gilt bei eBay?
2. Kann die Verwendung einer Formulierung aus dem amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in der BGB-InfoV wettbewerbswidrig sein?
3. Wann ist eine Abmahnung rechtsmissbräuchlich?
1. Eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung iSv § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn das beherrschende Motiv des Abmahnenden bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde, für sich gesehen nicht schutzfähige Interessen und Ziele sind. Dabei ist es nicht erforderlich, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele völlig fehlen, es genügt aber wenn die sachfremden Interessen in den Vordergrund treten. Als Indizien für einen Rechtsmissbrauch nannte das Gericht: ein systematisches, massenhaftes Vorgehen, eine enge personelle Verflechtung zwischen dem Abmahnenden und dem beauftragten Anwalt, eine weit überhöht in Ansatz gebrachte Abmahngebühr und kein nennenswertes wirtschaftliches Eigeninteresse. Gleichzeitig betonte das Gericht aber auch, dass die Vielzahl der Abmahnungen (hier: etwa 100) allein nicht geeignet, ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen zu begründen.
2.Zum wiederholten Male bestätigt ein Gericht die ursprünglich vom LG Berlin und Hamburg vertretene Meinung, dass eine Mitteilung der Widerrufsbelehrung in Textform iSd des§ 126b BGB nicht vorliegt, wenn sich die Belehrung lediglich auf der Internetseite des Unternehmens befindet. Daraus ergibt sich die Frist für den Widerruf von einem Monat, den die Widerufsbelehrung in Textform erfolgt erst nach Vertragsschluss. Bei eBay ist dies immer der Fall, weshalb alle eBay-Händler ihren Kunden die Frist von 1 Monat einräumen müssen.
3. Weiter stellt das Gericht fest dass die häufig verwendete Klausel “Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” zur Belehrung des Verbrauchers über den Beginn der Widerrufsfrist wettbewerbswidrig ist und gegen § 312d Abs. 2 BGB verstößt, weil die Frist nicht vor Erhalt der Ware beginnt. Die Übereinstimmung der Klausel mit dem Textvorschlag im amtlichen Muster der Widerrufsbelehrung in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV vermag hieran nichts zu ändern, weil § 312d Abs. 2 BGB als formelles Gesetz der BGB-InfoV vorgeht.
Wir können jedem Onlinehändler nur empfehlen, die verwendete Widerrufs- oder Rückgabebelehrung von einem auf das Internetrecht spezialisieren Rechtsanwalt über prüfen zu lassen und dabei gleichzeitig auch die Gestaltung der Artikelbeschreibung und des Shops überprüfen zu lassen.



