Die Abmahnung für die Verwendung eines Kartenausschnittes auf der Webseite ohne die dafür erforderliche Lizenz gehört zu den Klassikern und wurde von den jeweiligen Firmen bereits unzählige Male erfolgreich praktiziert. Es erstaunt auch, dass es immer noch Webseitenbetreiber gibt, die trotz der regelmäßigen Berichterstattung über diese Problematik auf ihrer Webseite trotzdem einen unlizenzierten Kartenausschnitt veröffentlichen.
Sicher kann über die geltend gemachte Höhe der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Lizenzen für die Verwendung der relativ kleinen Karten gestritten werden, hier wurde seitens der Gerichte nicht mit dem erforderlichen Augenmaß gearbeitet. Es gab immer wieder Amtsgerichte die ausgeschert sind und die entsprechenden Beträge nach unten korrigiert haben, leider wurden diese von der nächsten Instanz meist aufgehoben. Aber grundsätzlich bleibt die Verwendung illegal und Diebstahl geistigen Eigentums.
Da das Urteil berufungsfähig ist und es wahrscheinlich ist, dass die Klägerin Rechtsmittel einlegt, sollten Webseiten Betreiber sich nicht unbedingt auf dieses Urteil verlassen und nun unüberlegt Kartenmaterial verwenden. Dabei ist zu berücksichtige, dass bei Urheberechtsverletzungen im Internet der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt und somit jedes Gericht in Deutschland seitens der Rechteinhaber angerufen werden kann. Dabei wird die Klägerin das Amtsgericht München wahrscheinlich zukünftig meiden.



