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Stadtplan Abmahnung gescheitert

Die Abmahnung für die Verwendung eines Kartenausschnittes auf der Webseite ohne die dafür erforderliche Lizenz gehört zu den Klassikern und wurde von den jeweiligen Firmen bereits unzählige Male erfolgreich praktiziert. Es erstaunt auch, dass es immer noch Webseitenbetreiber gibt, die trotz der regelmäßigen Berichterstattung über diese Problematik auf ihrer Webseite trotzdem einen unlizenzierten Kartenausschnitt veröffentlichen.

Sicher kann über die geltend gemachte Höhe der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Lizenzen für die Verwendung der relativ kleinen Karten gestritten werden, hier wurde seitens der Gerichte nicht mit dem erforderlichen Augenmaß gearbeitet. Es gab immer wieder Amtsgerichte die ausgeschert sind und die entsprechenden Beträge nach unten korrigiert haben, leider wurden diese von der nächsten Instanz meist aufgehoben. Aber grundsätzlich bleibt die Verwendung illegal und Diebstahl geistigen Eigentums.

Nun hat ein Amtsrichter des AG München am 1. Februar 2008 in einer Verhandlung mit dem Az.: 142 C 16597/07 den Anspruch der abmahnenden Firma zurückgewiesen. Dabei umfasst der geltend gemachte Anspruch einerseits die Lizenz und andererseits die Rechtsanwaltskosten der Abmahnung. Allerdings bestätigt der Richter den grundsätzlichen Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz bei der Verwendung eines Kartenausschnittes, denn dieser stellt ein Urheberwerk dar. Der Richter sah aber seitens der Klägerin nicht ausreichend dargelegt, dass sie Inhaberin der Nutzungsrechte an dem fraglichen Kartenausschnitt ist. Dabei stellte sich für die Klägerin als nachteilig heraus, dass sie gleich drei Versionen präsentierte, wie die Nutzungsrechte auf die Klägerin von der ursprünglichen Nutzungsrechtinhaberin übertragen wurden sein sollen.
Da das Urteil berufungsfähig ist und es wahrscheinlich ist, dass die Klägerin Rechtsmittel einlegt, sollten Webseiten Betreiber sich nicht unbedingt auf dieses Urteil verlassen und nun unüberlegt Kartenmaterial verwenden. Dabei ist zu berücksichtige, dass bei Urheberechtsverletzungen im Internet der sogenannte fliegende Gerichtsstand gilt und somit jedes Gericht in Deutschland seitens der Rechteinhaber angerufen werden kann. Dabei wird die Klägerin das Amtsgericht München wahrscheinlich zukünftig meiden.

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