Das Einbinden eines Markennamens in eine Kategorie eines Onlineshops (hier: „Schmuck, Jette Joop“) stellt selbst dann eine Markenverletzung dar, wenn in dieser Unterkategorie gar keine Artikel eingestellt sind („Jette (0)“).
Die Antragstellerin vertreibt unter der Marke „JETTE“ exklusive Damenbekleidung. Auf seiner Internetseite verwendet der Antragsgegner in seinen Auflistungen von Markenartikeln u. a. die Angabe „Jette (0)“ in der Unterkategorie Markenschmuck. Die Antragstellerin verlangt Unterlassung. Das Landgericht Hamburg hat dem Antrag stattgegeben. Der Antragsgegner legte dagegen erfolglos Berufung ein. Es liegt eine Doppel-Identverletzung (identische Bezeichnungen für jeweils identische Waren) vor, denn das Verbot bezieht sich gerade auf JETTE Waren, für die mit der streitgegenständlichen Angabe unter Verwendung von JETTE – zum Beispiel durch “JETTE (0″ – ein Nicht-Angebot für das in Rede stehende JETTE Markenprodukt gemacht wird oder durch deren Auflistung mit JETTE unter den auszufüllenden Rubriken (z. B. unter “Markenschmuck”).
In beiden streitgegenständlichen Fallgestaltungen wird zwar kein JETTE Produkt angeboten, aber gleichwohl auf die Produkte der Antragstellerin im Sinne der markenrechtlichen Herkunftsfunktion Bezug genommen, denn es wird damit gesagt, der Antragsgegner versteigere zur Zeit kein JETTE Produkt bzw. Interessenten könnten unter den betreffenden Rubriken ihr JETTE Produkt beim Antragsgegner versteigern.
Der Antragsgegners beeinflusst so das Auswahlverfahren der Suchmaschinen, der streitgegenständliche Einsatz von JETTE dient dazu, den Nutzer auf das dort für Versteigerungen werbende Unternehmen des Antragsgegners zu führen. Das ist ein markenmäßiger Gebrauch, nicht anders als im Falle eines Meta-Tags. Ob die Bezeichnung unsichtbar oder wie im vorliegenden Falle sichtbar auf den Internetseiten ist, macht in der markenrechtlichen Einordnung keinen Unterschied.
Der Einwand des Antragsgegners, er wolle mit dem Hinweis “JETTE (0)” bzw. „JETTE“ in den Unter-Kategorien von Markenprodukten “nur” ausdrücken, er sei an Angeboten zur Versteigerung bzw. von Versteigerungen von JETTE-Produkten interessiert, kann verständiger weise nicht durchgreifen. Für ein Internetversteigerungsunternehmen ist es ausreichend, diejenigen Waren anzugeben, an deren Versteigerungsangeboten es interessiert ist, das lässt sich ohne weiteres verallgemeinert treffend und ansprechend (z. B. mit “Markenschmuck”) umschreiben und in den Aufnahmeformularen mit einzutragenden Feldern (etwa “Markenbezeichnung”) erläutern. Entsprechendes gilt für die Versteigerungsangebote selbst, wenn ein bestimmter Marken-Artikel gerade nicht im Angebot ist.
Der Antragsgegner hat schon deswegen kein anzuerkennendes Interesse an der Mitteilung über Nicht-Angebote, weil eine solche Information in ihrem konkreten Sinngehalt belanglos wäre. Das liegt schon nach der Lebenserfahrung auf der Hand. Wenn der Antragsgegner z. B. einen bestimmten Markenschmuck (z. B. von JETTE) zur Versteigerung anbietet, wird der Verkehr verständiger weise annehmen, je nach der Angebotslage werde der Antragsgegner selbstverständlich auch andere entsprechende Markenprodukte zur Versteigerung stellen. Eine andere Verkehrserwartung läge fern. Gleichwohl stünde es dem Antragsgegner frei, darauf verallgemeinert noch hinzuweisen. Deswegen steht bei der streitgegenständlichen Verwendung von JETTE auf den Internetseiten im Wesentlichen nur das Ausnutzen der Suchmaschinenauswahl – insoweit wie bei einem Meta-Tag – im Vordergrund, d. h. der Antragsgegner weist, wie ausgeführt, mit dem kennzeichenmäßigen Gebrauch von JETTE auf sein Unternehmen hin.



