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Rückgaberecht – Abmahnung

In einer aktuellen Entscheidung des Landgerichtes Berlin (Az. 16 O 817/07, Beschluss vom 18.12.2007) wird umfassend dargestellt, welche Fehler ein Onlinehändler auf eBay.de in seiner Rückgabebelehrung unterbringen kann. Ein Unternehmer wurde von einem Mitbewerber abgemahnt und da er keine Unterlassungserklärung abgab, erging eine Einstweilige Verfügung. In dem Beschluss des Gerichtes werden die abmahnfähigen Punkte einer Rückgabebelehrung und des Impressums fast vollständig aufgeführt. Onlinehändler sollten ihren Onlineauftritt unter folgenden Gesichtspunkten überprüfen:

Im Impressum müssen bei einer Gesellschaft folgende Informationen enthalten sein:

Namens der Gesellschaft,
den vollständig ausgeschriebenen Vor- und Zunamen des gesetzlichen Vertreters,
die ladungsfähige Anschrift,

das zuständige Handelsregister mit der Registernummer,

die Adresse der elektronischen Post,

eine weitere Möglichkeit einer schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation,

sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a UstG.

Das Gericht ist ferner der Ansicht, dass ein Unternehmer wettbewerbswidrig handelt und sich damit der Gefahr einer Abmahnung aussetzt, wenn die Rückgabebelehrung die auf der eBay-Angebotsseite oder dort mittels eines Links veröffentlicht wird

nicht auch über die vollständige Adresse desjenigen, an den die Rücksendung oder das Rücknahmeverlagen zu erfolgen hat, informiert;

darauf hingewiesen, dass es zur Wahrung der Frist ausreiche, dass der Rückgabewunsch spätestens 14 Tage nach Warenerhalt mitgeteilt werde;

nicht auch darüber informiert, dass zur Wahrung der Rückgabefrist auch die Absendung der gekauften Ware genügt;

darauf hingewiesen, dass die Frist zur Ausübung des Rückgaberechts 14 Tage betrage, sofern nicht vor Vertragsschluss eine Widerrufsbelehrung in Textform erfolgt;

nicht auf die Wertersatzpflicht des Käufers hingewiesen;

nicht darauf hingewiesen, dass auch der Unternehmer die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen herauszugeben hat;

darüber informiert , dass unfreie Sendungen nicht angenommen werden;

darüber informiert , dass bei Rücksendungen bis 40,00 € Warenwert der Kunde generell die Kosten der Rücksendung zu tragen habe und auch bei einem höheren Warenwert die Rücksendekosten dem Kunden in Rechnung gestellt werden, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs keine Anzahlung geleistet worden sei.

Wenn Sie diese Punkte beachten, haben Sie wesentliche Voraussetzungen erfüllt, um keine Abmahnung zu riskieren. Sollten Sie sich nicht sicher sein, oder Ihr Angebot bezüglich der weiteren zu beachtenden Vorschriften überprüfen lassen wollen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf.

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