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Klarheit des Markenrechts

Im Streit um die Benutzung der Wendung “Simplify Your Production” durch die Fraunhofer-Gesellschaft auf dem Titelblatt einer auch im Web abrufbaren Broschüre kommen das Landgericht (LG) Berlin und das LG Hamburg zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach Auffassung des Berliner Richters liege in der Verwendung keine Verwechslungsgefahr zu den eingetragenen Wort-Bild-Marken “Simplify your Life” oder “Simplify your business” (Beschl. v. 8.1.2008, Az. 96 O 158/07).
Demgemäß gab das LG Berlin der von der Fraunhofer-Gesellschaft erhobenen Feststellungsklage statt, nach dem der Markeninhaber Unterlassung verlangt hatte. Anders urteilte hingegen das LG Hamburg zum gleichen Sachverhalt (Urt. v. 14.9.2007, Az. 406 O 77/07).

Entgegen der Berliner Begründung bejahte der Vorsitzende der Kammer 06 für Handelssachen die erforderliche Verwechslungsgefahr. So sei das Kennzeichen trotz seiner englischen Bedeutung “im Inland hinreichend eigentümlich und phantasievoll”.

Die Fraunhofer-Gesellschaft hat gegen die Entscheidung des LG Hamburg Berufung eingelegt.

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