Das OLG Frankfurt a.M. verneinte einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 11 UWG wegen Rechtsbruchs aufgrund der fehlenden Einflussnahmemöglichkeit auf den Inhalt der Webseiten.
Auch ein Anspruch aus der Generalklausel des § 3 UWG käme nicht in Betracht, da der Access-Provider keine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht verletzt habe. Mit der Herstellung des Zugangs zum Internet schaffe der Provider keine in seinen Verantwortungsbereich fallende Gefahrenquelle fĂĽr Wettbewerbsverstöße (anders fĂĽr Internet-Auktionsplattformen: BGH, Urt. v. 12.7.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay). Das Urteil ist rechtskräftig.

