Der 1.Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte in einem Prozess über den Schutzumfang der für Schokoladenprodukte eingetragenen Marke „Kinder“ zu entscheiden. Ferrero ist Inhaberin mehrerer graphisch gestalteter, teilweise farbigen Marken mit dem Wortbestandteil „Kind“. Die Firma Haribo bietet unter dem Namen „Kinder Kram“ Süßwaren an. Ferrero sah die Schutzrechte als verletzt an und ging gegen Haribo auf Unterlassen vor.
Das Oberlandesgericht Köln hat die Klage abgewiesen. Der BGH hat nun die Klageabweisung bestätigt. Er hat die Verletzung der Wort/Bildmarke “Kinder“ durch die angegriffene Marke “Kinder Kram“ verneint. Nach Ansicht des BGHs kann Ferrero für die Klagemarken Schutz nur aufgrund ihrer graphischen, teilweisen farbigen Gestaltung in Anspruch nehmen. Der in den Marken der Klägerin enthaltende Wortbestandteil „ Kind“ verfügt für Schokolade für sich genommen nicht über markenrechtlichen Schutz. Zwischen den graphisch gestalteten Klagemarken und der angegriffenen Wortmarke „ Kinder Kram“ fehlt die für das beantragte Verbot erforderliche Zeichenähnlichkeit.



