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eBay-Banner ist abmahnfähig

Auf der Auktionsplattform sieht man immer wieder Onlinehändler die plakativ unter Verwendung grafischer Hervorhebungen sinngemäß wie folgt: „eBay-Gebühren trage ich, Versand der Käufer“ werben. Verschiedene Gerichte – unter anderem auch zwei Oberlandesgerichte haben bestätigt, dass dies Werbung zumindest unter bestimmten Voraussetzungen abmahnfähig ist. So hat das OLG Hamburg (Beschluss vom 12.09.2007 – Az. 5 W 129/07) ausgeführt, dass die Werbung „ebay ich, Versand der Käufer“ einen nicht nur unerheblichen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt und vom Mitbewerber abgemahnt werden kann. Das Gericht sieht in dieser Formulierung eine irreführende Werbung mit Selbstverständlichkeiten und verweist dazu auf die eBay-AGB. Darin wird verbindlich geregelt, dass der Verkäufer die eBay-Gebühren trägt. Seitens des Gerichtes wird ausgeführt, dass die Bagatellgrenze des § 3 UWG insbesondere dann überschritten wird, wenn der Anbieter diese Aussage zusätzlich durch einen hervorgehobenen Hinweis (z.B.: animierte Grafik “Keine eBay-Gebühr”) besonders hervorhebt.

Ähnlich sieht dies auch das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 09.11.07, Az. 5 W 304/07). In diesem Beschluss wird die Wettbewerbswidrigkeit dann bejaht, wenn die Werbung besonders hervorgehoben ist (bsp. durch grafische Gestaltung), denn dann würden bei einem erheblichen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise ein unrichtiger Eindruck erweckt, weil Selbstverständliches in einer Weise betont werde, dass der Adressat der Werbung hierin einen besonderen Vorzug der beworbenen Ware oder Leistung vermutet. Anzumerken ist, dass im konkret zu entscheidenden Fall das Kammergericht den Wettbewerbsverstoß verneinte, denn: „Die beanstandete Klausel erweckt keine besondere Aufmerksamkeit. Sie entspricht in der Schriftgröße und Schriftgestaltung in etwa dem Text, mit dem der Antragsgegner den angebotenen Gegenstand auch im Übrigen anpreist. Sie ist auch nicht grafisch besonders hervorgehoben, sondern befindet sich am Ende der Anpreisungen.

Aufgrund der beiden oben erwähnten Entscheidungen sollten Onlinehändler nicht mit der Aussage „Verkäufer trägt eBay-Gebühren“ werben und insbesondere nicht die seitens eBay angebotenen Banner hierzu verwenden und damit die Aussage zusätzlich zu betonen. Durch die Verwendung solcher Banner wird sehr schnell eine besondere und damit wettbewerbswidrige Aufmerksamkeit erzielt.

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