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Bitte um Frankierung zulässig

Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seiner Entscheidung vom 20.4.2007 (Az.: 3 W 83/07) entschieden, dass die Bitte an den Kunden, das Paket ausreichend zu frankieren, keine unzulässige Einschränkung des Widerrufsrechtes darstellt. Damit hat das Gericht in einem immer wieder aufkommenden Streit erfreulicherweise sehr pragmatisch entschieden und ist den Shopbetreibern entgegengekommen. In Deutschland müssen diese im Gegensatz zu den Regelungen fast aller anderen europäischen Mitgliedsstaaten im Regelfall (abgesehen von der 40-Euro-Klausel) die Kosten der Rücksendung bei Ausübung des Widerrufsrechtes übernehmen. Die deutsche Regelung des § 357 Abs. 2 S. 3 BGB geht über den von der Europäischen Richtlinie für den Fernabsatz geforderten Rahmen hinaus und räumt Onlinehändlern nur das Recht ein, die Kosten der Rücksendung bei einem Warenwert bis 40,00 Euro dem Verbraucher aufzuerlegen.

Durch diese Regelung haben die deutschen Onlinehändler eine erhebliche wirtschaftliche Mehrbelastung im Gegensatz zu ihren europäischen Kollegen zu tragen. Insbesondere wenn auch berücksichtigt wird, dass die Frage der Erstattung der Hinsendekosten bisher noch nicht abschließend entschieden wurde, aber das OLG Karlsruhe in einer nichtrechtskräftigen Entscheidung meint, dass diese vom Verkäufer zu tragen sind.
Dieses Kostenrisiko haben die Händler immer wieder versucht zu vermeiden bzw. die Kosten zu minimieren. Deshalb wurde versucht, die Kunden zumindest darum zu bitten, Retourenaufkleber zu verwenden oder Pakete ausreichend zu frankieren. Letzteres verursachte bei Nichteinhaltung zusätzliche Kosten von meist 5,00 Euro und dieser Betrag galt besonders bei Kleinbestellungen und/oder Produkten mit geringen Margen schon einmal als handfester Verlust. Klauseln, die seitens der Händler verwendet wurden, waren bisher immer wieder abgemahnt und oft von den Gerichten als unzulässig erklärt worden, da das Widerrufsrecht nicht unzulässig eingeschränkt werden darf.

Das OLG Hamburg hat nun entschieden, dass die Formulierung:

“Bitte frankieren Sie das Paket ausreichend, um Strafporto zu vermeiden. Wir erstatten Ihnen den Portobetrag dann umgehend zurück.”

keine unzulässige Klausel ist und daher von Händler im Onlinehandel verwendet werden kann. Das Gericht begründet seine Entscheidung folgendermaßen:

“Die Antragsgegnerin täuscht den Verbraucher hier nicht darüber, wer die Kosten für die Rücksendung der Ware zu tragen hat. Denn sie teilt ausdrücklich mit, dass das Porto umgehend erstattet werde, woraus der Verbraucher nur schließen kann, dass sie es als ihre Verpflichtung ansieht, die Kosten der Rücksendung zu tragen. Der gesetzlichen Regelung des § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, nach der Kosten und Gefahr der Rücksendung bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer trägt, kann nicht entnommen werden, dass sie nur durch die Versandart „Unfrei/Empfänger zahlt“ befolgt werden kann. Eine solche Formulierung der Belehrung ist auch nicht nach § 312 c Abs. 2 BGB i. V. mit 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV vorgeschrieben.”

Gleichzeitig stellt das Gericht aber auch klar heraus, dass die Regelung nicht in der Art zu interpretieren ist, das im Fall der unfreien Rücksendung der Verbraucher die dadurch entstehenden Mehrkosten zu ersetzen hat. Eine solche Schadensminderungspflicht sieht das hanseatische Gericht gerade nicht. Darauf sollten Verwender der Klausel achten und diese so formulieren, dass der Verbraucher damit rechnen muss, dass ihm das Strafporte bei der Erstattung abgezogen wird.

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