Endlich einmal hat ein Gericht die Rechtsprechung zur Formulierung der Widerrufsbelehrung nicht weiter verkompliziert sondern sehr pragmatisch Klarheit geschaffen. Das LG Braunschweig musste darüber entscheiden, ob die häufig verwendete Formulierung zum Fristbeginn bei Widerruf und Rückgabe: „Die Widerrufsfrist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung.“ abmahnfähig ist.
Im Ergebnis führt das Gericht aus, dass diese Formulierung nicht wettbewerbswidrig ist und den Anforderungen der BGBInfoVO entspricht, denn eine solche Widerrufsbelehrung enthalte genau die Informationen, die dem Verbraucher mitzuteilen seien.
In der Vergangenheit fordert einige Abmahner immer wieder dass die Formulierung wie folgt lauten müsse, die Widerrufsfrist beginne am Tag „nach” Erhalt der Ware. Das Gericht sah aber auch, dass dies den Verbraucher eher verwirren würde. Das BGB benenne zwar in § 187 BGB den Tag „nach” Belehrungserhalt als Beginn für die Fristberechnung. Die Frist ende aber mit dem Tag, welcher der Zahl desjenigen Tages entspreche, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattgefunden habe. Durch diese juristische Feinheit bestehe bei einer Belehrung, die für den Fristbeginn auf den Tag nach Warenerhalt abstelle, die Gefahr, dass der Verbraucher irrig annimmt, dass das Ende der Widerrufsfrist ein Tag später sei und den Widerruf einen Tag zu spät erkläre.



