Endlich einmal hat ein Gericht die Rechtsprechung zur Formulierung der Widerrufsbelehrung nicht weiter verkompliziert sondern sehr pragmatisch Klarheit geschaffen. Das LG Braunschweig musste darĂŒber entscheiden, ob die hĂ€ufig verwendete Formulierung zum Fristbeginn bei Widerruf und RĂŒckgabe: âDie Widerrufsfrist beginnt frĂŒhestens mit Erhalt der Ware und einer in Textform mitzuteilenden Belehrung.â abmahnfĂ€hig ist.
Im Ergebnis fĂŒhrt das Gericht aus, dass diese Formulierung nicht wettbewerbswidrig ist und den Anforderungen der BGBInfoVO entspricht, denn eine solche WiderÂrufsbelehrung enthalte genau die Informationen, die dem Verbraucher mitzuteilen seien.
In der Vergangenheit fordert einige Abmahner immer wieder dass die Formulierung wie folgt lauten mĂŒsse, die Widerrufsfrist beginne am Tag ânach” Erhalt der Ware. Das Gericht sah aber auch, dass dies den Verbraucher eher verwirren wĂŒrde. Das BGB benenne zwar in § 187 BGB den Tag ânach” Belehrungserhalt als Beginn fĂŒr die FristÂberechnung. Die Frist ende aber mit dem Tag, welÂcher der Zahl desjenigen Tages entspreche, an dem das die Frist auslösende Ereignis stattgefunden habe. Durch diese juristische Feinheit bestehe bei einer Belehrung, die fĂŒr den Fristbeginn auf den Tag nach Warenerhalt abstelle, die Gefahr, dass der Verbraucher irrig annimmt, dass das Ende der Widerrufsfrist ein Tag spĂ€ter sei und den Widerruf einen Tag zu spĂ€t erklĂ€re.
Schlagwörter:Abmahnung, Belehrung, Fristbeginn, RĂŒckgabe, Widerruf
