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Ausnahme zum Prioritätsprinzip

Das OLG Stuttgart (Urt. v. 26.7.2007, Az. 7 U 55/07) hatte über den Streit zweier Parteien um eine mit ihrem Unternehmensnamen identische Webadresse zu entscheiden. Dabei bestätigte es die grundsätzlich das Prioritätsprinzip, wonach demjenigen Namensträger die Domain zusteht, der sie als Erster bei der Vergabestelle Denic registriert hat. Es verurteilte aber trotzdem einen Inhaber von drei Domains, auf diese zu verzichten. Aber es führte eine weitere Ausnahme für diese Regel hinzu nach der innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung jedoch auch andere Fakten Berücksichtigung zu finden haben, die dazu führen können, dass dem Prioritätsälteren die Adresse doch nicht zusteht.

Das Gericht entschied, dass dem tatsächlichen Domaininhaber die Kennung dann nicht zustehe, wenn er durch die Reservierung etwas suggeriere, was nicht der Realität entspreche. Beispielhaft sehe diese das Gericht in dem Fall, wenn der Anmelder eine Domain mit dem Schlagwort “Unternehmensgruppe” in Verbindung mit seinem Namen wähle, aber seine Firma gar keine nicht derart strukturiert sei oder dieser Größe entspricht. Ergänzend sein im Rahmen der Interessenabwägung auch weitere tatsächliche Faktoren in die Betrachtung einzubeziehen. Beispielhaft nannte das Gericht den Umstand, ob ernsthaft damit zu rechnen sei, dass der Domaininhaber bei fehlendem Content die Adressen mit Inhalt ausstatten wird.

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