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Abmahnung rechtsmissbräuchlich

Das Kammergericht Berlin hat in seinem Beschluss vom 25. Januar 2008 (Az.: 5 W 371/07) zur Frage des Rechtsmissbrauchs bei Abmahnung Stellung genommen.

Dabei stellt das Kammergericht fest, dass es normalerweise für die Entscheidung über das Vorliegen eines missbräuchlichen Abmahnens nicht genügt, wenn die Anzahl ausgesprochener Abmahnungen für sich genommen betrachtet werden, hier reiht sich das Kammergericht in eine Vielzahl von Entscheidungen, die dies ähnlich sehen.

Ein missbräuchliches Verhalten ist aber dadurch belegt, dass der Abmahnende seine Prozessführung in besonders kostenverursachender Weise gestaltet, ohne dass dies durch triftige und vernünftige Gründe gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt vor, wenn  in der Mehrzahl der Fälle der Prozess im Wege des fliegenden Gerichtsstandes bei Gerichten anhängig gemacht wurden, die in erheblicher Entfernung zum Geschäfts-/Wohnsitz des Verletzers liegen, ohne dass hierfür schutzwürdige Interessen der Antragstellerin erkennbar sind.

Auch nach dieser Entscheidung bleibt der Einwand, eine Abmahnung sei rechtsmissbräuchlich, an hohe Hürden gebunden und wird in den seltensten Fällen einen Beschluss kippen können. Auch wenn das „Volksgefühl“ bei einer Abmahnung schell von Missbrauch überzeugt ist, wird dieses Argument nur selten rechtlich greifen. Wir können unseren Mandanten daher nur empfehlen, bei einer Abmahnung schnell zu reagieren und eine Beratung beim Rechtsanwalt zu suchen.

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